der Firma Alenda
1. Geltung der Bedingung
1.1. Unsere Angebote, Anpassungen, Verkäufe
und Lieferungen erfolgen aufgrund dieser AGBen. Einkaufsbedingungen des
Bestellers oder sonstige abweichende
Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen,
wenn sie von uns als Zusatz zu diesen AGBen schriftliche bestätigt
werden.
1.2. Bezugnahme oder Gegenbestätigungen
des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Unsere Angebote können bis zur
Annahme durch den Besteller von uns jederzeit widerrufen werden.
2.2. Angebote/Bestellungen des Bestellers
werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
unsere Auslieferung der Liefergegenstände rechtsverbindlich. Der Besteller
ist an seine Bestellung/sein Angebot - sofern es sich um Standardsoftware
oder Hardware handelt - 14 Tage gebunden. Betrifft die Bestellung / das
Angebot die Lieferung ganzer Systeme bestehend aus Soft- und Hardware,
die einer Anpassung bedürfen, so beträgt die Frist vier Wochen.
Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns.
2.3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben,
Anzeigen, Abbildun-gen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung,
Maße, Ge-wichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit
sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
3. Umfang der Lieferung
3.1. Für den Umfang der Lieferung
sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung und soweit keine Auftragsbestätigung
vorliegt, die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich.
3.2. Wir haben das Recht, technische Änderungen
an dem Liefergegen-stand dann vorzunehmen, wenn dadurch die technische
Funktion nicht beeinträchtigt wird.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Unsere Preise gelten ab Werk und gegenüber
Kaufleuten zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland
gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten für Verpackung,
Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2. Die Preise gelten für die Dauer
von vier Monaten ab Zustande-kommen der Vertrages. Bei längerer, von
uns nicht zu vertretender Lieferfrist, gelten die dann gültigen Preise.
Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der
Besteller
durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung
über diese Preiserhö-hung vom Vertrag zurücktreten. Dieses
Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn es sich um die Erbringung wiederkehrender
Wartungsleistung handelt.
4.3. Im Verzugsfall haben wir die Wahl,
Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen oder in
Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, niedrige Zinsen
zu zahlen, sofern er uns eine geringere Belastung nachweist.
4.4. Der Besteller ist nicht berechtigt,
mit Forderung gegenüber uns aufzurechnen, sofern die aufrechenbare
Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit,
Selbstbelieferungsvorbehalt und Versand
5.1. Als Lieferzeit gilt der in unserer
Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller
die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen
nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend
um den Zeitraum, den wir benötigen, um nach Erhalt dieser Informationen
und/oder Unterlagen die Lieferung und Leistung zu erbringen. Die vorzeitige
Lieferung ist zulässig.
5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder
wir bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarte Leistung erbringen oder wir
die Liefergegen-stände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller
die Versandbe-reitschaft mitgeteilt haben.
5.3. Die auf leichter Fahrlässigkeit
beruhendem Verzug sind Schadens-ersatzansprüche wegen dieser Verzögerung
und/oder Nichterfüllung der Art nach auf bei Vertragsabschluß
vorhersehbare Schäden und der Höhe nach auf 3%, maximal auf 15%
vom Wert der Lieferung und Leistung beschränkt. Der Besteller kann
eine Nachfrist von mindestens 14 Tage setzen. Bei Verzug durch Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des
Schadens begrenzt. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann,
so haften wir wegen einer Verzögerung, die auf leichte Fahrlässigkeit
von uns, unseren leitenden
Angestellten oder unseren Erfüllungs-
oder Verrich-tungsgehilfen zurückzuführen ist und durch die ein
Schaden entsteht, für jede Woche der Verzögerung in Höhe
von 0,5 % im Ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5 % vom Wert
desjenigen Teils der Gesamtliefe-rung, die infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Diese Regelung gilt entsprechend
bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von
Verzuges ( § 326 BGB) sowie bei Schadensersatzansprüchen
wegen nachträglicher Unmöglichkeit
(§ 325 BGB). Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt
bleiben von dieser Regelung unberührt.
5.4. Weisen wir bei einer Lieferung an
einen Vollkaufmann nach, daß wir trotz sorgfältiger Auswahl
unserer Zulieferanten und trotz Abschluß der erforderlichen Verträge
zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig
beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum
der Verzögerung, der durch die nichtrecht-zeitige Belieferung durch
die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der
Belieferung durch den Lieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Wir behalten uns die Wahl des Transportweges
und –mittels vor.
6. Gefahrübergang
6.1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers
diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe
des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten
oder Abholer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Versendung
nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn wir die Frachtkosten
tragen und/oder wir den Versand selbst durchführen.
6.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert
sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat,
so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
7. Annahmeverzug
7.1. Der Besteller kommt in Annahmeverzug
bzgl. der von uns zu erbringenden Lieferung und Leistung, wenn wir ihn
zum geschuldeten Lieferzeitpunkt oder nach diesem Zeitpunkt unsere geschuldeten
Lieferungen und Leistungen schriftlich mitteilen und der Besteller die
Lieferung und Leistung ablehnt und/oder trotz ausdrücklicher Aufforderung
die Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von drei Tagen nach Zugang
des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt.
Im übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen des Annahmeverzuges.
7.2. Bei Annahmeverzug hat der Besteller
pro Monat des Annahmeverzugs 1 % der Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen.
Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, uns niedrigere Lagerkosten
nachzuweisen.
7.3. Stehen uns wegen Nichtabnahme des
Kunden Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können
wir 15 % der Auftrags-summe vom Besteller verlangen. Hiervon unberührt
bleibt das Recht des Bestellers, uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
7.4. In den Fällen 7.2. bis 7.3.
sind wir berechtigt, anstelle der dort geregelten Pauschalen die uns tatsächlich
entstandenen höheren Kosten geltend zu machen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so behalten
wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
8.2. Sofern nicht nachstehend abweichend
geregelt, ist dem Besteller eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes
vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Gehört
es zu dem gewöhnli-chen Geschäftsbetrieb des Bestellers, unsere
Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, so ist der
Besteller berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder auch unerlaubten Veräußerung
des Liefergegenstandes tritt
uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Fakturenbetrages (einschl. MWSt.) ab, die ihm aus der
Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen
ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch
verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzubeziehen, solange der Besteller
den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht
im Zahlungsverzug ist.
8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand
zurückzu-nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In
der Zurück-nahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht
die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der Weiterveräuße-rung
an Dritte ist der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere
bei Zahlungsverzug verpflichtet,
uns die abgetretenen Forderungen und seine
Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen
und uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner
des Bestellers die Abtretung mitzuteilen.
8.4. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter in den Lieferge-genstand hat uns der Käufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen
Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
8.5. Der Besteller ist bis zum endgültigen
Eigentumsübergang verpflich-tet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
Eine entspre-chende Versicherung hat er uns auf Verlangen nachzuweisen.
8.6. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware
und der abgetre-tenen Forderung gilt folgendes:
a) Ist der Besteller nicht im Handelsregister
(HR) eingetragen, so richtet sich die Verwertung des Vorbehaltseigentums
nach den Regeln des Verbraucherschutzgesetzes.
b) Ist der Besteller im HR eingetragen,
so sind wir berechtigt, die uns herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware
nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der
bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen
Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse
werden dem Besteller ausgezahlt.
c) Uns abgetretene Forderungen können
wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des Bestellers einziehen.
Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis verrechnet und der
Überschuß dem Besteller ausgekehrt.
8.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit dieses noch nicht beglichen
sind, um mehr als 20 % übersteigt.
9. Beanstandungen / Gewährleistungen
9.1. Mängel, die offen zutage liegen,
so daß sie auch dem nicht fachkundigen Besteller ohne besondere Aufmerksamkeit
auffallen, sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegenüber uns geltend
zu machen. Wird diese Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen
dem Besteller gegenüber uns wegen diesem Mangel keine Gewährleistungsansprüche
zu, sofern wir diesen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben. Handelt
es sich beim Besteller um einen Vollkaufmann, so gelten ausschließlich
die §§ 377 ff HGB.
9.2. Handelt es sich bei den Liefergegenständen
um gebrauchte Gegenstände und werden diese auch als gebrauchte Gegenstände
an den Besteller veräußert, so erfolgt die Lieferung unter Ausschluß
jeglicher Gewährleistungsanprüche.
9.3. Ist der Liefergegenstand zu der Zeit,
zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht, mit Fehlern behaftet
oder fehlen ihm zu dieser Zeit zugesicherte Eigenschaften, so sind wir
nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Lassen
wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz
geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung
trotz mehrmaliger Versuche fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl
einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung
des Kaufpreises oder im Falle des Fehlens von zugesicherten Eigen-schaften
einen Anspruch auf Schadensersatz.
9.4. Keine Gewährleistungsansprüche
des Bestellers bestehen:
- bei Mängeln, die durch unsachgemäße
Behandlung oder Überbean-spruchung durch den Besteller oder seiner
Abnehmer entstanden sind;
- wenn der Liefergegenstand aufgrund der
Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen
erstellt wurde, und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben/Zeichnungen
zurückzuführen ist.
9.5. Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsansprüchen
in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel
vorhanden ist oder der geltendgemachte Mangel auf einem Umstand beruht,
der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller,
sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten hat, uns alle hierdurch entstandenen
Kosten zu ersetzen.
10. Sonstige Schadenersatzansprüche
10.1. Schadensersatzansprüche aus
positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber
uns als auch gegen-über unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs-oder
Verrichtungsgehilfen vorliegt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen
finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher vorvertraglichen
Pflichten (Kardinalspflichten) handelt.
Haften wir wegen leicht fahrlässiger
Verletzung wesentlicher Kardi-nalspflichten, so ist der Anspruch auf Ersatz
des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wir haften in diesen Fällen
insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Mangelfolgeschäden,
Produktionsausfälle und im Falle der culpa in contrahendo nicht für
einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt.
10.2. Soweit wir auf Schadenersatz wegen
ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften in Anspruch genommen werden
können, wird der Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung und
auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn und / oder Produktionsausfall sind
in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, wir haben bei der Zusicherung
der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherung miteinbezogen.
11. Verletzung von Urheberrechten und
gewerblichen Schutzrechten Dritter
11.1. Werden durch den Liefergegenstand
Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt oder sind Dritte
berechtigt, dem Besteller die Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu
untersagen, so sind wir berechtigt - nicht jedoch verpflichtet - diesen
Rechtsmangel durch entsprechende Veränderung des Liefergegenstandes
zu beseiti-gen. Hierdurch entstehende Kosten tragen wir.
11.2. Sind wir zu einer Beseitigung
des Rechtsmangels nicht in der Lage und / oder trifft uns bezüglich
dieses Rechtsmangels entweder kein Verschulden oder beruht unser Verschulden
nur auf leichter Fahrlässig-keit, so sind Schadensersatzansprüche
des Bestellers wegen Nichterfül-lung gegenüber uns ausgeschlossen,
sofern es sich beim Besteller um einen Vollkaufmann handelt. Hiervon unberührt
bleibt das Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag und die
Geltendmachung der nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Besteller durch
die Rechts-verfolgung des Dritten entstanden sind.
11.3. Wird der Besteller wegen der Verletzung
von Schutzrechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des
Liefergegen-standes in Anspruch genommen, so hat er uns hiervon unverzüglich
zu informieren.
12. Datenschutz
Im Sinne des BDSchG sind wir berechtigt,
die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über
den Käufer zu verarbeiten und zu speichern. Diese werden ausschließlich
für diesen Zweck genutzt.
13. Gerichtstand und Erfüllungsort
12.1. Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehung
zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluß UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
12.2. Gegenüber Vollkaufleuten ist
für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche
als Gerichtsstand und Erfüllungsort Bremen vereinbart.
Stand: 01.01.1999